Sehr geehrte Frau Hamann,
dies Rechtslage ist hier eindeutig.
Ich vermute stark, dass hier der Fehler bei der gewählten Einschreibens-Art liegt. Einschreiben mit Rückschrein ist hier nicht richtig gewählt. Sofern die Gegenseite den Rückschein nicht "nutzt", ist der Brief nicht zugegangen. Das ist unstreitig. Daher ist Ihr Einschreiben nicht rechtswirksam erfolgt. Der Umstand, dass Sie die Zeitschriften zurückgeschickt haben, ist unbeachtlich.
Daher sollten Sie wie folgt:
Sie weisen erneut auf die Kündigung/Widerruf hin. Hierzu legen Sie den Nachweis des Einschreibens bei. Sofern (wie oben beschrieben) dieser Brief nicht abgeholt wurde, schreiben, dass die Gegenseite hier falsch gehandelt hat und dies ihr selbst zuzurechnen ist. Daher gehen Sie von einer wirksamen Kündigung/Widerruf aus.
Dem Mahnbescheid widersprechen Sie bitte gesamt. Das kreuzen Sie an und schicken es bitte fristwahrend zurück.
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