Vielen Dank für Ihre Geduld.
Gemäß § 280 BGB können Sie grundsätzlich Schadensersatz bei Lieferverzögerungen verlangen. Ersatzfähig sind die Kosten, die Ihnen aufgrund der Lieferverzögerung entstanden sind, z.B. Mietwagenkosten.
Schadensersatz ist jedoch nur geschuldet, wenn Ihr Vertragspartner die Verzögerung zu vertreten hat, d.h. wenn er diese vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Wenn es jedoch zu einer Lieferverzögerung aus Gründen gekommen ist, die außerhalb des Einflussbereichs des Vertragspartners liegen, so schuldet er keinen Schadensersatz. Beweispflichtig für diese Behauptung wäre Ihr Vertragspartner.
Die Schadensersatzpflicht besteht auch, wenn Sie als Besteller Unternehmer sind bzw. es sich um einen Firmenwagen handelt.
Meine Empfehlung ist, dass Sie die Gegenseite schriftlich unter Setzung einer zweiwöchigen Frist dazu auffordern, Ihnen den Schaden zu ersetzen. Falls kein Schadensersatz gezahlt wird und innerhalb der zwei Wochen auch kein Nachweis darüber, dass die Gegenseite die Verzögerung nicht zu vertreten hat, geliefert wird, so können Sie einen Anwalt damit beauftragen, Ihren Schadensersatzanspruch auf dem Rechtsweg geltend zu machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
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