Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung.
Sie haben unter den vorliegenden Umständen ein Zurückbehaltungsrecht an der geltend gemachten Zahlungsforderung gemäß § 273 BGB.
Rechtlich bedeutet dies, dass Sie erst dann Zahlung erbringen müssen, wenn der Versorger Ihnen anhand prüffähiger und nachvollziehbarer Unterlagen und Belege darlegt und unter Beweis stellt, weshalb die beiden benannten Abrechnungszeiträume differieren.
Unter Zugrundelegung eines konstanten und gleichbleibenden Verbrauchsverhaltens ist nicht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb Sie für einen der beiden Verbrauchszeiträume eine deutliche höhere Summe zahlen sollen.
Weisen Sie daher die Forderung unter ausdrücklicher Berufung auf die dargestellte Rechtslage und Ihr Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB zurück, und verlangen Sie die Stellung einer neuen und ordnungsgemäßen Abrechnung, die den vorstehend erläuterten Vorgaben gerecht wird.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt