Verbraucherrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal JustAnswer.Gerne helfe ich Ihnen weiter.Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld, während ich Ihre Anfrage rechtlich prüfe und Ihnen eine Antwort formuliere.Dies kann ein paar Minuten dauern.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Das müssen Sie nicht akzeptieren.
Sie haben einen Vertrag abgeschlossen und eine Zahlung geleistet für eine konkrete Veranstaltung. Diese kann nun ohne ihr Verschulden nicht durchgeführt werden.
Somit müssen Sie sich an dem Vertrag nicht festhalten lassen.
Sie können die Karten zurückgeben und die gesamte Zahlung zurückverlangen. Unter anderem können Sie sich auf §§ 275 ,323 BGB berufen.
Sie sind in einer guten Rechtsposition.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ja, dass man die Zahlungsveranstaltung diesem Fall häufig.
Sie hoffen und vertrauen darauf, dass die Gegenpartei ist dabei bewenden lässt.
Teilen Sie nochmals Schriftführer nachweislich mit, dass in dem Ersatztermin nicht teilnehmen können und fordern Sie unter Fristsetzung von zehn Tagen zur Rückzahlung auf. Kündigen Sie an Herrn nach einem Rechtsanwalt zu beauftragen.
Der geehrte Veranstalter nicht, können Sie ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen. Die Kosten für den Rechtsanwalt die Gegenseite zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-