Verbraucherrecht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.Eine Stornierung kann nicht ohne weiteres erfolgen.
Wenn Sie mit dem Unternehmen einen Vertrag geschlossen haben, muss das Unternehmen liefern und Sie können sich auf Lieferung berufen.
Es gilt der Grundsatz, dass geschlossene Verträge zu erfüllen sind.
Alternativ können Sie die Stornierung akzeptieren und den Schaden geltend machen, der Ihnen an Mehrkosten entsteht, um bei einem alternativen Anbieter die Produkte zu beschaffen.Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
dann können Sie verfahren, wie von mir beschrieben.
Bei Stornierung muss Ihnen der Verkäufer natürlich auch die Zahlungen erstatten.
Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
dann ist dies ein verbraucherrechtswidriges Verhalten, das abgemahnt werden kann.
Denn selbstverständlich darf der Verkäufer nicht mit Ware "sofort" werben, die er erst in einem halben Jahr beschaffen kann.
Sie kommen hier nur mit einem Rechtsanwalt wirklich weiter.
Dies betrifft zum einen die Abmahnung und zum anderen die Forderung nach Lieferung und/oder Schadensersatz.
da ein "bloßes" Schreiben hier nicht weitere helfen wird, müssten Sie einen Anwalt aufsuchen, der für Sie die Sache auch durchklagt.
Aufgrund bestehender Arbeitsauslastung stehe ich hier leider nicht zur Verfügung.
auch ein Systemfehler entbindet nicht von Schadensersatz.
Wenn Sie einen Rechtanwalt beauftragen, dann nicht den, den Ihnen die Unternehmung vorschlägt.
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),gerne will ich Ihnen auch noch Ihre Folgefragen beantworten und über ein weiteres taktisches Vorgehen ausführen.Aufgrund der hiermit verbundenen erweiterten rechtlichen Befassung im Vergleich zur Ausgangsfrage erlaube ich mir, Ihnen über unseren Premium Service ein Zusatzangebot zu unterbreiten.Sofern Sie dieses annehmen will ich Ihnen Ihre Zusatzfrage gerne zeitnah beantworten.Entscheiden Sie sich gegen eine Annahme bitte ich freundlichst um Abgabe einer positiven Bewertung für die bereits getätigten Ausführungen.Vielen Dank.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),anscheinend haben Sie den Premium-Service ausgeschlossen.
Ich kann Ihnen ein solches Angebot nicht unterbreiten.
Sie müssen sich hier an den Kundenservice von JustAnswer wenden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),Sie können sich mit dem Anwalt der Gegenseite in Verbindung setzen.
Wie dieser die Rechtslage sieht und welche Interessen dieser jedoch wahrnimmt, ist vorauszusehen.
Denn es ist der Anwalt der Gegenseite und wird Ihnen nicht weiter helfen.Mit freundlichen Grüßen-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
bitte haben Sie Verständnis, dass ich für eine weitere Beratung nicht zur Verfügung stehe, da ich nicht sicher sein kann, ob Ihre Zahlung gesichert ist.
Bitte wenden Sie sich an den Kundenservice.
Vielen Dank.