Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich ist es in der Tat so, dass der benannte Versorger rechtlich nicht verpflichtet ist, mit Ihnen einen Vertrag zu schließen, denn es herrscht das Prinzip der Vertragsabschlussfreiheit.
Ein Kontrahierungszwang besteht nur in dem Bereich der elementaren Grundversorgung mit Strom, Wasser und Gas: Ein Grundversorger ist daher auch verpflichtet, mit Ihnen einen Vertrag zu schließen.
Es steht Ihnen aber selbstverständlich frei, einen anderen Versorger außerhalb der Grundversorgung auszuwählen, der dann auch bereit ist, mit Ihnen einen Vertrag abzuschließen.
Ihr früherer Versorger (Stromio) schuldet Ihnen im Übrigen gemäß § 280 Absatz 1 BGB Schadensersatz, wenn Sie mit diesem eine feste Vertragslaufzeit und einen bestimmten Tarif vereinbart haben.
Der Versorger war sodann an die mit Ihnen bestehenden vertraglichen Vereinbarungen rechtlich gebunden, und zwar sowohl an die Vertragslaufzeit wie an den Tarif.
Der Versorger hat Ihnen daher Schadensersatz in Form von Differenzschadensersatz zu leisten.
Das bedeutet, dass Sie als Schadensersatz diejenige Preisdifferenz einfordern können, die Ihnen dadurch entsteht, dass Sie nunmehr in der Grund- und Ersatzversorgung einen höheren Preis zahlen müssen.
Dieses Schadensersatz können Sie für die gesamte Dauer der Restlaufzeit, die Sie mit Ihrem früheren Versorger vereinbart haben, geltend machen und beanspruchen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt