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ra-huettemann
ra-huettemann, Rechtsanwalt
Kategorie: Verbraucherrecht
Zufriedene Kunden: 49378
Erfahrung:  RA seit 21 Jahren mit den Fachgebieten Verbraucherrecht, Mietrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht und Zivilrecht
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ra-huettemann ist jetzt online.

Sehr geehrte Damen und Herren, Fachassistent(in): Hallo. Wie

Diese Antwort wurde bewertet:

Sehr geehrte Damen und Herren,
Fachassistent(in): Hallo. Wie kann ich Ihnen helfen?
Fragesteller(in): Sehr geehrte Damen und Herren, seit über 10 Jahren wurde ich von der Stromio GmbH mit Elektroenergie versorgt. Am 21.12.2021 kündigte diese Fa. Ich habe mich jetzt an die Leipziger Stadtwerke zwecks Wechsel gewandt. Dort wurde mir mitgeteilt, dass ich bei enviaM als Grundversorger bleiben müsse. Ein Wechsel zu den Stadtwerken Leipzig ist nicht möglich. Damit bin ich mit meiner freien Versorgerwahl eingeschränkt, ja behindert. Ist dies rechtmäßig?
Fachassistent(in): In welchem Bundesland leben Sie?
Fragesteller(in): Sachsen, Leipzig
Fachassistent(in): Vielen Dank. Gibt es noch weitere Details, die Sie dem Anwalt mitteilen wollen?
Fragesteller(in): Ja, bei konkreten Fragen.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich ist es in der Tat so, dass der benannte Versorger rechtlich nicht verpflichtet ist, mit Ihnen einen Vertrag zu schließen, denn es herrscht das Prinzip der Vertragsabschlussfreiheit.

Ein Kontrahierungszwang besteht nur in dem Bereich der elementaren Grundversorgung mit Strom, Wasser und Gas: Ein Grundversorger ist daher auch verpflichtet, mit Ihnen einen Vertrag zu schließen.

Es steht Ihnen aber selbstverständlich frei, einen anderen Versorger außerhalb der Grundversorgung auszuwählen, der dann auch bereit ist, mit Ihnen einen Vertrag abzuschließen.

Ihr früherer Versorger (Stromio) schuldet Ihnen im Übrigen gemäß § 280 Absatz 1 BGB Schadensersatz, wenn Sie mit diesem eine feste Vertragslaufzeit und einen bestimmten Tarif vereinbart haben.

Der Versorger war sodann an die mit Ihnen bestehenden vertraglichen Vereinbarungen rechtlich gebunden, und zwar sowohl an die Vertragslaufzeit wie an den Tarif.

Der Versorger hat Ihnen daher Schadensersatz in Form von Differenzschadensersatz zu leisten.

Das bedeutet, dass Sie als Schadensersatz diejenige Preisdifferenz einfordern können, die Ihnen dadurch entsteht, dass Sie nunmehr in der Grund- und Ersatzversorgung einen höheren Preis zahlen müssen.

Dieses Schadensersatz können Sie für die gesamte Dauer der Restlaufzeit, die Sie mit Ihrem früheren Versorger vereinbart haben, geltend machen und beanspruchen.

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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann

Rechtsanwalt

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