Vielen Dank für ihre weiteren Angaben, ich nehme an, dass Sie hier ein Vertrag über die Eintragung in entsprechende Verzeichnisse abgeschlossen haben.
Hier müsste man genau sehen, wann und in welchem Umfang Sie dies getan haben und wie weit sie hier als Gewerbetreibende gehandelt haben.
Es gibt unterschiedliche Urteile hierzu, teilweise zu Gunsten des Gewerbetreibenden, teilweise allerdings auch zulasten. Es kommt hier ganz konkret auf den Einzelfall an. Wir müssten, um hier eine seriöse und rechtssichere Antwort liefern zu können, daher die genauen Daten Umstände des Zu-Stande-Kommen des Vertrages wissen.
So hat beispielsweise das Amtsgericht Frankfurt am Main dargestellt, dass ein Anspruch eines solchen Branchenbuchbetreibers nicht besteht, wenn nicht ausreichend auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wird.
Auch kann ein Wuchertatbestand gegeben sein, wenn beispielsweise jährlich über 900 Euro Nettokosten entstehen sollen.
In jedem Fall lohnt sich hier eine genaue Betrachtung.
Sie können die Unterlagen hier auch hochladen oder an mich per E-Mail übersenden. Ich könnte Ihnen dann auch ein separates Angebot für eine Vertretung unterbreiten.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt