Verbraucherrecht
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Tatsächlich dürfte dieser Punkt einen Mangel darstellen, so dass Poco gemäß § 434, 437 Ziff. 1, 439 BGB grundsätzlich zur Nachbesserung verpflichtet ist. Diese kann in einer Reparatur oder einer Neulieferung liegen. Da poco die Nachbesserung hier verweigert, steht Ihnen ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 434, 437 Ziff. 2, 440, 346 ABS. 1 BGB zu, eine erneute Fristsetzung bedarf es nicht.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung, herzlichen Dank vorab für Ihre Bewertung!
Norbert MöschRechtsanwalt