Verbraucherrecht
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Sehr geehrter Kunde,
die genauen Hintergründe des Falles sind mir nicht bekannt, doch gehe ich anhand Ihrer Angaben und dem Schreiben der Gegenseite von folgendem Sachverhalt aus:
Sie haben als Unternehmer bzw. nicht als Verbraucher beim Gegner wohl drei Bestellungen getätigt . Wegen der Bezahlung aller Bestellungen wurde dann - was allerdings streitig ist - eine Ratenzahlung vereinbart. (Haben Sie darauf hin auf eine oder mehrere Raten gezahlt?)
Die Gegenseite hat dann ein Inkassounternehmen beauftragt und dann haben Sie die volle Summe ausgeglichen.
Ist dies im Groben so richtig?
MfG
RA Fozouni
Okay,
Dreh- und Angelpunkt in Ihrem Fall ist dann tatsächlich die Frage, ob eine Ratenzahlung vereinbart wurde. Hierzu müssten Sie möglichst konkret vortragen, wie z.B.:
"Soweit behauptet wird, dass keine Ratenzahlung vereinbart worden ist, so ist dies nicht zutreffend und wird bestritten. Ich habe am ...... bei der Klägerin angerufen und mit Frau Krack-Gneist gesprochen. Sie erklärte sich damit einverstanden, dass ich monatliche Raten i.H.v. .....€ zahle.
Beweis: Zeugnis der Frau Krack-Gneist, von der Klägerin bereits benannt.
Aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung befand ich mich also nicht in Verzug"
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und wäre für eine positive Bewertung (3-5 Punkte) dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Wenn Sie das schon so oder so ähnlich geschrieben und die Zeugin benannt haben, besteht an sich keine Veranlassung (mehr), auf das letzte Schreiben der Gegenseite zu reagieren bzw. zu antworten, da dann alles für die Frage des Verzugs Entscheidende vorgetragen wurde.
Sind Sie vom Gericht überhaupt zu einer Stellungnahme aufgefordert worden?
Auf die Mahnungen bzw. die Frage, ob Sie diese erhalten haben, kommt es (leider) nicht an, da hier (wenn die Ratenzahlung nicht getroffen wurde oder sich nicht beweisen lässt) schon nach dem Gesetz Verzug eingetreten ist. Der § 286 BGB, der hier von der Gegenseite herangezogen wird, wäre dann einschlägig.
Bestehen noch Rückfragen?
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen und wäre für eine positive Bewertung (3-5 Sterne) dankbar.
Vielleicht noch zur Ergänzung:
In dem Schritsatz der Gegenseite werden konkrete Daten genannt, wann Sie die jeweiligen Leistungen erhalten haben sollen. Nämlich am
07.06.2019
19.06.2019 und
22.07.2019.
Zahlungsverzug wegen der 2. Lieferung am 19.06.2019 wäre dann aber nicht wie vom Gegner vorgetragen am 20.06.2019, sondern erst am 19.07.2019 eingetreten.
Stimmen die Daten der jeweiligen Lieferungen? Falls nicht, können Sie diese bestreiten, müssten aber dann auch konkret vortragen, wann der jeweilige Eingang tasächlich war.
Vielen Dank!
Es kommt dann letztlich auf die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Gericht an. Wenn es in der Sache aber nur noch um die von Ihnen genannten Beträge geht, hat das Gericht vielleicht schon das vereinfachte Verfahren verfügt, in welchem nur auf Antrag einer Partei mündlich verhandelt werden würde. Es muss also gar nicht zwingend zu einer Beweisaufnahme bzw. Zeugenvernehmung kommen. Möglich ist auch, dass das Gericht vorschlägt, sich im schriftlichen Verfahren zu einigen. Denkbar wäre insoweit, dass das Gericht vorschlägt, dass Sie 2/3 der Forderung zahlen. Das ist sozusagen die übliche Quote bei einem Vergleich für die beweisbelastete Partei und die Beweislast für die Ratenzahlungsvereinbarung liegt bei Ihnen.
Sehr gern! Viel Erfolg!