Auch ohne weitere Informationen kann ich zu Ihrer Anfrage Stellung nehmen wie folgt:
Sofern es Ihnen (nur) um die Mietzahlung geht, so gilt folgenden Rechtslage:
Selbstverständlich ist Ihnen der Mieter bis zum Ende der Kündigungsfrist auch weiterhin zur Mietzahlung verpflichtet.
Da die Miete spätestens am Dritten eines jeden Monats an den Vermieter zu zahlen ist, befindet sich der Mieter bereits jetzt in Verzug, ohne dass Sie diesen noch gesondert mahnen müssen.
Sie sind daher berechtigt, einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen den Mieter zu erwirken oder Zahlungsklage zu erheben. Sie können ebenfalls einen RA zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche mandatieren.
Sämtliche hiermit verbundenen Kosten Ihrer Rechtsverfolgung hat Ihnen der Mieter ebenfalls als Verzugsschaden zu erstatten - §§ 286, 280 BGB.
Haben Sie keine Nachfragen, dann klicken Sie bitte zur Bewertung mit der Maus oben rechts die Sterne (3-5 Sterne) an, denn nur dann erhalte ich die Vergütung für die anwaltliche Beratung.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt