Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Da Sie das Gerät online bestellt haben, liegt ein Fernabsatzvertrag gemäß § 312 c BGB vor.
Die Folge ist, dass Ihnen das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß §§ 312 g, 355 BGB zustand.
Von diesem haben Sie auch form- und fristgerecht Gebrauch gemacht.
Mit erfolgtem Widerruf ist der Vertrag rechtlich hinfällig geworden - Sie sind an diesen nicht mehr gebunden.
Dass Sie die Verpackung geöffnet haben, steht Ihrem Widerrufsrecht rechtlich in keiner Weise entgegen, denn es ist es gerade Sinn und Zweck der 14-tägigen Widerrufsphase, dass der Verbraucher das bestellte Produkt auf seine Tauglichkeit überprüft und testen soll können!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt