Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie sprechen sicherlich die so genannten Schönheitsreparaturen an, die in der Regel beim Auszug fällig werden, wenn Sie wirksam auf den Mieter übertragen worden sind.
Zunächst sollte geprüft werden, ob die Schönheitsreparaturen überhaupt wirksam vereinbart worden sind. Hierzu würde ich einen Einblick in den Mietvertrages benötigen bzw. zumindest die Klausel über die Schönheitsreparaturen lesen müssen.
Darüber hinaus kann es hier treuwidrig sein, obwohl die Wände herausgerissen werden, noch eine Renovierung vorzunehmen. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen davon aus, dass dann Schönheitsreparaturen nicht mehr verlangt werden können, allerdings ein entsprechend pauschaler Abschlag in finanzieller Form gefordert werden kann, in etwa der Höhe, wie die Schönheitsreparaturen gekostet hätten.
Insofern wandelt sich dann der Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen in einen Ausgleichsanspruch in Geld. Hier müsste man natürlich genau schauen, wie hoch dieser sein sollte.
Zu allererst wäre aber zu prüfen, ob die Übertragung der Schönheitsreparaturen überhaupt wirksam vereinbart worden ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hilfreich geantwortet habe und stehe bei Nachfragebedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt