Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt rechtlich geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Prinzipiell ist auch ein Telefonat und eine mündliche Zusage geeignet, um einen Vertragsschluss herbeizuführen.
Aber:
Telefonische Verträge unterliegen dem Fernabsatzgesetz. Ein Verbraucher kann daher solche Verträge widerrufen. Wenn Sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden (Nachweispflicht bei der Gegenseite) dann beginnt keine Widerrufsfrist zu laufen. D. h. sie können auch noch jetzt einen Widerruf erklären.
Da das Unternehmen nunmehr schriftlich an Sie herangetreten ist, können Sie, sobald ihn eine Adresse bekannt ist, den Widerruf erklären. Ohne Mitteilung einer Adresse für den Widerrufbeginn das Widerrufsrecht nicht zu laufen.
Mit erklärten Widerruf wird jedoch ein möglicher geschlossener Vertrag rückwirkend beendet. Eine Zahlungsverpflichtung kann hierauf sodann nicht begründet werden.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-