Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Ansicht des Händlers rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Sie haben dessen Angebot auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Erstattung des Kaufpreises explizit angenommen.
Ihre diesbezügliche Angebotsannahme kann der Händler im Bestreitensfall anhand der E-Mail auch unter Beweis stellen.
Der Vertragsschluss konnte des Weiteren auch mittels E-Mail erfolgen, denn ein Kaufvertrag (und dessen einvernehmliche Aufhebung) ist nicht formgebunden, kann also auch mündlich oder mittels E-Mail, SMS oder Whatsapp erfolgen.
Da Sie das Angebot des Händlers angenommen haben, liegen zwei aufeinander Bezug nehmende rechtlich erhebliche und auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung vor - und damit ein Vertrag.
Dann aber gilt der Rechtsgrundsatz, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda), denn ein allgemeines Rücktritts- oder Reuerecht existiert in der deutschen Rechtsordnung nicht.
Leider sind Sie daher an den Aufhebungsvertrag rechtlich gebunden.
Ich bedaure außerordentlich, Ihnen keine erfreulichere Rechtsauskunft übermitteln zu können, aber ich bin als Rechtsanwalt verpflichtet, Ihnen die Rechtslage wahrheitsgemäß darzustellen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt