Verbraucherrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Wenn die Rechnung nicht korrekt war, können Sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen.
Ein Widerspruch hat auf dem mitübermittelten Blatt und innerhalb der vorgegebenen Frist beim Mahngericht nachweislich zu erfolgen.
Der Mahnbescheid ist dann hierdurch "erledigt".Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),gerne will ich Ihnen auch noch Ihre Folgefragen beantworten.Aufgrund der hiermit verbundenen erweiterten rechtlichen Befassung im Vergleich zur Ausgangsfrage erlaube ich mir, Ihnen über unseren Premium Service ein Zusatzangebot zu unterbreiten.Sofern Sie dieses annehmen will ich Ihnen Ihre Zusatzfrage gerne zeitnah beantworten.Entscheiden Sie sich gegen eine Annahme bitte ich freundlichst um Abgabe einer positiven Bewertung für die bereits getätigten Ausführungen.Vielen Dank.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),vielen Dank.
Zunächst muss einmal der Kläger Klage erheben.
Tut er dies, wird Ihnen durch das Gericht eine Frist zur Klageerwiderung benannt.
Ein Gerichtstermin wird ab Klageerhebung zwischen 2-6 Monaten angesetzt.Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
nein.
Ihre Ansprüche sind nicht durch Verjährung gehemmt.
Hier hätten Ihrerseits Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen