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Es gilt der Grundsatz, dass Verträge bindend sind. Dies gilt auch im Hinblick auf insolvente Reiseveranstalter.
Sofern Sie ein vertragliches/gesetzliches Widerrufs-/Kündigungsrecht haben, so sollten Sie dieses schnellstmöglich ausüben. Dann können Sie unbesorgt das Hotelzimmer neu buchen.
Wenn Sie ein solches Widerrufs-/Kündigungsrecht nicht haben, bleibt es leider dabei, dass die Buchung verbindlich ist. Insofern haben Sie einen Anspruch auf die Leistung und der (auch insolvente) Reiseveranstalter einen Anspruch auf den Preis. Jedoch: Soweit der Reiseveranstalter keine Leistung mehr erbringt, können Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter auch die Zahlung des Restpreises verweigern.
Das heißt für Sie, dass Sie - falls der Reiseveranstalter nicht mehr leistet - zumindest insofern auf der sicheren Seite sind, als Sie kein Geld mehr zahlen müssen. Ob der Insolvenzverwalter den Betrieb weiterführt, lässt sich jedoch nicht vorhersehen. Wenn Sie also dringend auf eine Unterkunft angewiesen sind, wäre es sinnvoll, dass Sie vorsichtshalber nochmals buchen. Sie gehen jedoch das Risiko ein, dass der Insolvenzverwalter Ihnen das Hotelzimmer doch noch anbietet und Sie dann zahlungspflichtig sind, auch wenn Sie das Hotelzimmer nicht in Anspruch nehmen. Mit diesem Risiko bleiben Sie leider belastet.
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