Vielen Dank für Ihre Geduld.
Da nach einer Entscheidung des BGH für die Erstellung eines Testaments keine Geschäftsgebühr nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) anfällt, sind Anwälte gehalten, hier eine Gebührenvereinbarung zu treffen.
Dies haben Sie hier offenbar auch getan. Wenn Sie sich mit dem Anwalt auf den Bereich von € 2.000 - € 3.000 geeinigt haben, so ist diese Vereinbarung rechtsverbindlich. Sie können und sollten auf deren Einhaltung bestehen.
Die berechneten Gebühren von ca. € 20.000,00 erscheinen zudem in jedem Falle überhöht und stehen meiner Einschätzung nach in einem krassen Missverhältniss zu der Leistung des Anwaltes, die sicherlich aufwändig ist, aber das in Rechnung gestellte Honorar in keinem Falle rechtfertigen dürfte.
Insofern kann ich Sie nur dahingehend ermutigen, dass Sie sich gegen diese Rechnungstellung (und übrigens auch gegen das mE unmögliche Gebaren dieses Rechtsanwaltes) wehren.
Konnte ich Ihnen damit behilflich sein?
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