Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie sind selbstverständlich unter den gegebenen Umständen berechtigt, die von Ihnen im Einzelnen erwähnten Schadenspositionen gegenüber der Firma geltend zu machen, denn es liegen insoweit schuldhafte Pflichtverletzungen im Zuge der Ausführung der werkvertraglichen Arbeiten vor, die die Firma zur Schadensersatzzahlung verpflichten - § 280 Absatz 1 BGB.
Sollte die Firma diese Schadensersatzzahlungen nicht freiwillig erbringen, so können Sie den Schadensersatz auch mit der noch ausstehenden Restforderung der Firma verrechnen, denn es liegen insoweit die Voraussetzungen einer Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB vor!
Lassen Sie sich unter keinen Umständen einschüchtern und unter Zahlungsdruck setzen. Das von Ihnen geschilderte Verhalten der Gegenseite erfüllt den Straftatbestand einer versuchten Nötigung nach §§ 240, 22 StGB, sofern gegen Sie konkrete Drohungen für den Fall der Nichtzahlung in Aussicht gestellt wurden.
Teilen Sie der Firma unmissverständlich mit, dass Sie nicht zögern werden, Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten, wenn man Sie erneut bedrohen sollte.
Klicken Sie oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne/"Toller Service","Informativ & hilfreich","Frage beantwortet"), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann zahlt JustAnswer die Vergütung für die anwaltliche Beratung an mich aus.
Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt