Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ihr diesbezüglicher Anspruch folgt unmittelbar aus der neuen gesetzlichen Regelung in § 650 n BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650n.html
Nach dieser Bestimmung haben Sie gegenüber dem Unternehmen einen Anspruch auf Herstellung und Herausgabe sämtlicher Unterlagen.
Diesen Anspruch können Sie bei anhaltender Verweigerungshaltung notfalls auch auf dem Rechtsweg durchsetzen und erzwingen!
Selbst wenn dies in dem geschlossenen Vertrag nicht explizit geregelt sein sollte, so greift in Ihrem Fall diese neue Vorschrift, und dieser Anspruch lässt sich auch vertraglich weder einschränken noch ausschließen.
Fordern Sie den Unternehmer daher unter ausdrücklicher Berufung auf die vorstehend erläuterte Rechtslage zur Erstellung und Aushändigung der Leitungspläne auf.
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Nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt