Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne will ich Ihnen Ihre Frage auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts beantworten und Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass geschlossene Verträge zu erfüllen sind.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch auch die Möglichkeit gegeben, dass sich niemand an einer vertraglichen Erklärung festhalten lassen muss, über die er sich geirrt hat oder die er so (auch aufgrund eines sich nachträglich ergebenden höheren Preises) so nicht schließen wollte.
Als rechtliche Möglichkeiten existieren hier der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB und die Möglichkeit der Anfechtung eines Vertrags nach § 119 BGB. Insbesondere letztere ermöglicht Ihnen eine nachträgliche Beseitigung des Vertrags, wenn Sie sich über vertragswesentliche Umstände wie Preis, Dauer, Leistung etc. geirrt haben. Bei wirksamer Anfechtung erlischt der Vertrag rückwirkend, vgl. § 142 BGB.
Sie sollten daher - wenn Sie sich von dem Vertrag lösen wollen - vorsorglich eine Anfechtung ggü. Ihrem AG und dem Unternehmen bzgl. des Fortbildungsvertrags unverzüglich, schriftlich und nachweisbar abgeben. Weiter können Sie argumentieren, dass wegen Dissens schon gar kein Vertrag zustande kam, vgl. §§ 145 ff. BGB.
Hilfsweise kann mit dem Wegfall bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage argumentiert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-