Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne will ich Ihnen Ihre Frage auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts beantworten und Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Die Einwendungen des Stromlieferanten sind vorliegend beachtlich.
Nach § 23 I NAV werden Rechnungen erst 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Die Verjährungsfrist für die Forderung auf Zahlung des Entgelts für Stromlieferungen/Bereitstellung ist somit erst mit Fälligkeit zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung des Versorgungsunternehmens (BGH, NJW 1982, NJW Jahr 1982 Seite 930 (NJW Jahr 1982 Seite 931) = WM 1981, WM Jahr 1981 Seite 1176 = Betr 1981, DB Band 1981 Seite 2320) zu betrachten. Zugunsten des Stromversorgers besteht hier eine Anlaufhemmung wenn § 23 NAV Anwendung findet.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung besteht daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachte Forderung noch nicht verjährt ist.
Ich bedaure Ihnen keine positivere rechtliche Einschätzung übermitteln zu können, würde mich jedoch gleichwohl über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Bemühungen und die Vornahme meiner rechtlichen Ausführungen freuen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-