Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne will ich Ihnen Ihre Frage auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts beantworten und Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Ich erachte ein Vorgehen gegen die ausgereichte Abrechnung für nicht erfolgreich. Dies aus folgendem Grund:
Ein rechtliches Vorgehen wäre gegen den ursprünglichen Beschluss der Eigentümerversammlung notwendig gewesen, in welchem für alle diese Pflicht beschlossen wurde, welche auch Hobbyräume etc. mitumfasst.
Nach § 46 WEG ist ein rechtswidriger Beschluss über eine gerichtliche Anfechtung anzugreifen und dies innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung. Wird dies nicht getan, wird der Beschluss rechtskräftig, auch wenn er selbst rechtswidrig ist.
Der Beschluss kann sodann in den Folgejahren als Grundlage für Maßnahmen dienen (so wie hier).
Die Abrechnung beruht somit im Ergebnis auf einem rechtmäßigen Beschluss der ETV.
Ich bedaure Ihnen keine positivere rechtliche Einschätzung übermitteln zu können, würde mich jedoch gleichwohl über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Bemühungen und die Vornahme meiner rechtlichen Ausführungen freuen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-