Vielen Dank für Ihre weiteren Mitteilungen!
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Rechtsansicht der Versicherung rechtlich nicht zu beanstanden und diese unter den gegebenen Umständen nicht zur Regulierung verpflichtet ist.
Reiserücktrittsversicherungen sind nämlich regelmäßig dann nicht leistungspflichtig, wenn bereits vor Abschluss des Vertrages eine Krankheit bestand, und wenn diese Grunderkrankung sodann zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes führt und die Reise unmöglich macht.
Eine solche Verschlimmerung einer bereits bestehenden (Grund)Erkrankung ist leider regelmäßig auf der Grundlage der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen nicht versichert - wie auch in Ihrem Fall.
Diese Voraussetzungen liegen hier aber leider vor, sofern Ihr Mann sich nun als Folge der schon seit längerer Zeit bestehenden Epilepsie (=Grunderkrankung) einem operativen Eingriff unterziehen muss, denn d***** *****delt es sich gerade nicht um eine unerwartete Erkrankung, die allein den Versicherungsschutz auslösen würden!
Ich bedaure außerordentlich, Ihnen keine angenehmere Mitteilung machen zu können, aber ich bin als Rechtsanwalt verpflichtet, Ihnen die Rechtslage wahrheitsgemäß darzustellen.
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann erhalte ich von dem Portalbetreiber Justanswer meine Vergütung.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt