Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anwalt – Anfrage auf justanswer.
Ich bin Frau Rechtsanwältin Pesla aus 98739 Lichte in Thüringenbei Neuhaus am Rennweg und berate Sie gerne.
Richtig ist, dass jede Person ein Pfändungsschutzkonto führen darf.
Aber eben auch nur eines, nicht mehrere.
Um dies sicherzustellen, erlaubt das Gesetz Banken einen Abgleich bei der Schufa.
Hier soll sichergestellt werden, dass nicht eine Person gleich mehrere solcher Konten unterhält.
Zur Prüfung können daher nur und ausschließlich Kreditinstitute bei der SCHUFA anzufragen, ob bereits ein Pfändungsschutzkonto existiert (§ 850k Abs. 8 ZPO).
Sonst jedoch niemand.
Beim einfachen Kauf von Produkten haben Sie daher nichts zu befürchten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Bitte geben Sie noch kurz eine Bewertung ab durch dasAnklicken der Sterne.
Nachfragen bleiben danach selbstverständlich weiterhinmöglich.
Wenn Sie mit meiner Antwort besonders zufrieden waren,können sie auch eine Bonuszahlung veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre RechtsanwältinCustomeraus 98739 Lichte Thüringen Anwaltbei Neuhaus am Rennweg