Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne will ich Ihnen Ihre Frage auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts beantworten und Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Lehnen Sie ein Zahlung ggü. dem Verlag ab.
Verweisen Sie auf § 108 BGB, in welchem es wie folgt heißt:
"Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab."
Stellen Sie klar, dass Sie einen möglicherweise geschlossenen Vertrag nicht genehmigen.
Gleichlaufend kann Ihre Tochter einen potentiell geschlossenen Vertrag wegen Irrtum nach § 119 BGB anfechten. Hierdurch wird ein geschlossener Vertrag rückwirkend aufgehoben.
Die Anfechtung sollte nachweislich (vorab per Telefax und dann per Einwurf-Einschreiben) übermittelt werden.
Eine Zahlung kann sodann verweigert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung.
Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-