Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ja, Sie können von dem Vertrag zurücktreten und Rückzahlung Ihrer gesamten Anzahlungen von der Gegenseite verlangen.
Ihr entsprechendes Rücktrittsrecht ergibt sich aus § 323 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__323.html
Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, nach dieser Vorschrift vom Vertrag zurücktreten.
Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall vor, denn Ihr Vertragspartner hat über einen Zeitraum von mehreren Monaten seine Vertragspflichten Ihnen gegenüber nicht erfüllt, obwohl Sie ihm immer wieder neue Fristen gesetzt haben.
Aus diesem Grund müssen Sie nun auch keine weitere Nachfrist setzen, denn eine weitere Nachfrist ist Ihnen nicht mehr zuzumuten, nachdem Sie bereits erfolglos mehrere Fristen gesetzt haben.
Erklären Sie daher schriftlich und nachweisbar (Einschreiben, und nicht per E-Mail oder SMS) unter ausdrücklicher Berufung auf die vorstehend erläuterte Rechtslage den Rücktritt von dem Vertrag nach § 323 BGB.
Verlangen Sie in dem Schreiben zugleich die Rückzahlung Ihrer Anzahlungen, und setzen Sie zur Rückzahlung eine Frist von maximal 14 Tagen ab Briefdatum. Kündigen Sie an, dass Sie nach Ablauf dieser Rückzahlungsfrist Ihren Anspruch auf Rückzahlung auf dem Rechtsweg durchsetzen werden!
Geben Sie bitte abschließend Ihre positive Bewertung für die anwaltliche Beratung ab (klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfragen ("Dem Experten antworten") haben.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt