Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ja, das ist leider die Rechtslage.
Sie müssen zumindest einmal nachweisbar (!) eine angemessene Frist gesetzt haben.
Vorher können Sie nicht vom Vertrag zurücktreten.
Das Gesetz ist insoweit eindeutig in § 323 Abs. 1 BGB:
§ 323 BGB
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
| 1. | der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, |
| 2. | der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder |
| 3. | besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. |
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Ich kann sie gut verstehen, dass die Situation ärgerlich ist, dieses ändert aber nichts an den rechtlichen Voraussetzungen.
Im Übrigen:
Bei einem Telefonausfall benutze ich das Handy (gegebenenfalls mit Weiterleitung von der alten Nummer). Bei mir ist im Büro auch schon das Internet ausgefallen.
Für diesen Fall gehe ich dann über mein Handy ins Internet und ich ich habe mir zusätzlich einen W-Lan-Stick angeschafft.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Über eine kurze Bewertung meiner Beratung würde ich mich sehr freuen.
Sollte noch etwas unklar sein, so fragen Sie bitte nach.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt