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troesemeier
,
Rechtsanwalt
Kategorie:
Verbraucherrecht
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16816
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seit 1995 als selbständiger Rechtsanwalt tätig.
37896974
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troesemeier ist jetzt online.
Muss ich eine Glücksspielzahlung leisten, wo ich keine Vertrag
Kundenfrage
Muss ich eine Glücksspielzahlung leisten, wo ich keine Vertrag in der Hand habe ß ??
Androhung RA.Ingo Müller !
Gepostet:
vor 6 Jahren.
Kategorie:
Verbraucherrecht
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Experte:
troesemeier
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
hat man Sie angerufen und behauptet es bestünde ein Forderung ?
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
nein,nur heute per Post,von diesem RA Ingo Müller.
Experte:
troesemeier
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
ist Ihnen denn erinnerlich, ggf. telefonisch einer Gewinnspielteilnahme zugestimmt zu haben ?
Stellen Sie Ihre eigene Frage zum Thema Verbraucherrecht.
Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Jedenfalls bei dieser nicht
Ich habe auch keinen Vertrag in der Hand wie behauptet wird.
Experte:
troesemeier
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung wie folgt:
Wenn Ihnen ein Vertragsschluss nicht erinnerlich ist und Ihnen hierüber auch keine Dokumentation vorliegt, sollten Sie die Forderung bestreiten und keine Zahlungen leisten.
Nicht selten behaupten diverse Glücksspielbetreiber, es sei ein Vertrag geschlossen, obwohl dies nicht der Fall ist und es wird behauptet, der Abschluss sei telefonisch erfolgt.
Der Anspruchsinhaber muss den Vertragsschluss jedoch nachweisen können. Er ist in der Beweispflicht. Die einfache Behauptung genügt nicht.
Weisen Sie die Forderung also schriftlich zurück und fordern Sie einen Nachweis.
Weiterer Handlungsbedarf besteht dann nicht.
Nur wenn Ihnen wider Erwarten ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden sollte, müssen Sie gegen diesen Widerspruch einlegen.
Etwaige weitere Mahnungen der Gegenseite dienen der Verunsicherung der Verbraucher und sollen zur Zahlung animieren.
Erstatten Sie gegebenenfalls ein Anzeige wegen des Verdachtes des Betruges.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.
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Experte:
troesemeier
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Haben Sie noch eine Nachfrage oder besteht weiterer Klärungsbedarf ?
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