Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Bank kann im Falle einer Kündigung eines Darlehens oder der Geschäftsbeziehung Guthaben einbehalten oder mit Verbindlichkeiten verrechnen. Wurde keine Kündigung seitens der Bank erklärt und sind die Rückstände zurückgeführt, besteht kein Recht Guthaben nicht auszuzahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bank sich auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse berufen kann, was aber in der Regel zu einer Mahnung und Kündigung führt.
Hat die Bank aufgrund der Zahlungsrückstände, die Geschäftsbeziehung oder das Konto gekündigt, kann diese das Konto auch löschen. Im Falle einer Kündigung des Darlehensvertrages und Zustellung der Grundschuld sollten Sie in der Tat einen Verkauf der Immobilie in Betracht ziehen, wobei Wohngeld vorrangig bei einer Zwangsversteigerung oder einem Verkauf zu befriedigen ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Ich darf Sie bitten meine Antwort durch das Anklicken des grünen Feldes zu akzeptieren.
Die Beantwortung erfolgte unter der Voraussetzung, dass Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers gelesen haben und die Antwort akzeptieren.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter