Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die Auskunft des RA ist zutreffend: Jede Erweiterung ist als neues Werk anzusehen, sofern - wovon ich ausgehe - die jeweiligen Erweiterungen durch eine technische Weiterentwicklung begründet worden sind.
Dann stellen diese Erweiterungen urheberechtsschutzfähige Werke im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG dar:
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html
Die eingeräumten Rechte gelten ausschließlich für den technischen Zustand des Portals zum Zeitpunkt der Rechteeinräumung, nicht aber für die Erweiterungen (es sei denn, dies wäre explizit vertraglich vereinbart worden, was ich Ihren Angaben aber gerade nicht entnehmen kann).
Die Rechte des Vertriebspartners bleiben bestehen: Sollte das Portal jedoch als Folge der Erweiterungen für diesen nicht mehr nutzbar/verwertbar sein, so kann er Sie nur um Einräumung der Rechte an den Erweiterungen bitten - wobei Sie nicht verpflichtet sind, dieser Bitte nachzukommen.
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann wird meine Vergütung für die erbrachte Rechtsberatung an mich ausgezahlt.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt