Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft. Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Die benannten Äußerungen und Formulierungen erfüllen nicht den Straftatbestand der üblen Nachrede und Verleumdung.
Sind die setzt voraus, dass die Äußerungen gegenüber Dritten ebenfalls kundgetan werden. Sie richtet sich jedoch – so mein Verständnis – der Brief ausschließlich an Sie.
Allerdings kann die Bezeichnung einer psychischen Störung eine Beleidigung nach § 185 StGB bedeuten. Unabhängig von der konkreten Einordnung können Sie den Brief zur Strafanzeige wegen Beleidigung bei der örtlichen Polizeibehörde bringen.
Eine Strafanzeige kann schriftlich unter Schilderung des Sachverhalts erhoben werden.
Die Behörden prüfen sodann, ob ein Straftatbestand vorliegt und leiten sodann gegebenenfalls weitere Ermittlungen ein.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-