Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Eigentum an Gegenständen erlischt nicht dadurch, dass es nicht auf Aufforderung abgeholt wird. Das Gesetz sieht hier eine Aufgabe für das Eigentum vor, wenn zehn Jahre ein Gegenstand Besitz los ist. Zuvor kann eine Eigentumsänderung nicht durch Untätigkeit entstehen.
D. h. ihr Ex-Freund ist nach wie vor Eigentümer dieser Gegenstände.
Setzen Sie ihm eine Frist schriftlich und nachweislich zur Abholung der Gegenstände innerhalb von 14 Tagen. Kündigen Sie an nach Fristablauf die Gegenstände kostenpflichtig zu entsorgen.
Reagiert er nicht, können Sie die Gegenstände dann räumen und ihm in Rechnung stellen.
Alternativ können Sie nach Fristablauf einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Die Kosten hat der Ex-Freund zu tragen.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-