Strafrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen.Bitte schildern Sie mir die Hintergründe der Angelegenheit. Sind die Vorwürfe wahr? Was meinen Sie mit einer polizeilichen Mitteilung über laufende Ermittlungen? Wurden Sie zur Stellungnahme aufgefordert?Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Ich verstehe.
Handelt es sich um das erste Ermittlungsverfahren wegen dieses Vorwurfs?
Ich verstehe. Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sie haben stets das Recht, in jeder Verfahrenssituation einen Anwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Sie müssen dies jedoch nicht. Ob Sie dies tun, ist allein Ihre Entscheidung.
Angesichts Ihrer Schilderung müssen Sie im Falle einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht mit Maßregeln wie z.B. Sozialstunden rechnen. Im Falle einer Verurteilun nach Erwachsenenstrafrecht ist mit einer Geldstrafe zu rechnen. Mit schwereren Sanktionen müssen Sie jedoch in keinem Falle rechnen.
Mit Blick hierauf ist es nicht zwingend erforderlich, einen Anwalt zu beauftragen. Wenn Sie sich jedoch mit anwatltlicher Unterstützung sicherer und besser aufgehoben fühlen, so ist dies jedoch nicht falsch.
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Vielen Dank für Ihre Nachricht.
§ 32 Abs. 2 Nr. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sieht in der Tat vor, dass auch Geldstrafen zu bis zu 90 Tagessätzen in das Führungszeugnis eingetragen werden, wenn eine weitere Strafe im Register eingetragen ist.
Bei der Ermahnung handelt es sich jedoch um keine Strafe, sondern um eine Maßnahme nach dem JGG.
Insofern würde auch bei einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen kein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgen.
Bitte abschließend noch bewerten. Vielen Dank.
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Nein, es besteht keine Wahrscheinlichkeit, dass Sie eine Geldstrafe zu mehr als 90 Tagessätzen bekommen. In einem solchen Fall würden Sie eher 20-30 Tagessätze erhalten.
Da die weiteren Rückfragen den Umfang der Ursprungsfrage deutlich übersteigen, fallen für deren Beantwortung grundsätzlich weitere Kosten an. Ich bin ausnahmsweise bereit, diese aus Kulanz nach Bewertungsabgabe kostenfrei für Sie beantworten.
Sehr gern.
Die Ermahnung wird in das Erziehungsregister eingetragen, welches Teil des Bundeszentralregisters ist. Der Staatsanwalt weiß von dieser Eintragung, da er immer eine unbeschränkte Auskunft einholen kann und zudem die früheren Verfahren einsehen kann.