Danke für Ihre Rückmeldung.
Es geht um § 2 Provisionsanspruch. In Satz 2 ist geregelt, dass bei Schlüsselkunden die Provision aus 50% des Umsatzes berechnet wird. Es ist aber nicht geregelt, was ein Schlüsselkunde ist. Es werden nur einige Beispiele genannt.
In einem etwaigen Rechtsstreit müsste gegebenenfalls ein Richter entscheiden, wann ein Kunde ein Schlüsselkunde ist. Aber es gibt hierzu keinerlei Anhaltspunkte in der Provisionsvereinbarung. Insbesondere ist dort auch nicht Ihr Fall geregelt, nämlich dass ein Großauftrag einen Kunden zu einem Schlüsselkunden macht. Und etwaige Unklarheiten im Vertrag gehen im Regelfall zu Lasten des Arbeitgebers.
Außerdem kann meines Erachtens gefordert werden, dass der Arbeitgeber Ihnen mitteilt, wenn er einen Kunden zu einem Schlüsselkunden heraufstuft. Immerhin betrifft das direkt Ihren Provionsanspruch. Erst ab dieser Mitteilung kann die Provisionsgrundlage sich ändern.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber zur Rede stellen, wie er darauf kommt, den Kunden zu einem Schlüsselkunden zu machen, also nach welchen Kriterien er das bestimmt. Offenbar ist es willkürlich. Und Willkür kann nicht dem Sinn und Zweck eines Vertrages entsprechen.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.
Sehr gerne helfe ich weiter.