Strafrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Wenn Sie verheiratet wären, würde bis zur Scheidung jeder das gleiche Recht haben, in der gemeinsamen Ehewohnung zu bleiben. So aber können Sie als Hauseigentümern einfach von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen und ihn des Hauses verweisen. Notfalls könnten Sie die Polizei zur Hilfe holen, Ihr Hausrecht durchzusetzen.
Etwas anderes könnte gelten, wenn Sie einen Mietvertrag mit ihm geschlossen hätten. Diesen Vertrag müssten Sie ihm mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Wenn er aber nur so zu Ihnen gezogen ist, wäre er wie jeder Besucher zu behandeln, der nach Aufforderung die Wohnung zu verlassen hat.
Der Streit um das Geld ist unabhängig davon zu betrachten. Ob ein Anspruch auf Rückzahlung besteht und in welcher Höhe, kann auch geklärt werden, nachdem er ausgezogen ist.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.Sehr gerne helfe ich weiter.
Eine angemessene Frist sollte er haben. Er muss die Möglichkeit bekommen, eine andere Unterkunft zu finden. Vier Wochen genügen da. Wenn er dann nicht ausgezogen ist, können Sie ihn auf Räumung verklagen. Wenn es für Sie gut läuft, nimmt er die Zustellung einer Räumungsklage zum Anlass, freiwillig auszuziehen. Sonst warten Sie eben auf das Urteil. Vielleicht genügt ja sogar schon die Drohnung mit der Räumungsklage. Denn die Kosten hätte er zu tragen, wenn er unterliegt.
Danke für Ihre Rückmeldung.
Es muss nur nachweisbar sein. Sie könnten ihm also einfach eine Nachicht per WhatsApp schicken. Zum Beweis könnten Sie diese ausdrucken und dem Gericht vorlegen, falls es zu einem Rechtsstreit kommt.
Sie könnten auch einen Anwalt beauftragen, der ihn anschreibt und unter Fristsetzung zur Räumung auffordert und dann eben auch die Klage für Sie einreicht, falls es notewendig wird.
Sehr gerne! Es freut mich, wenn ich helfen konnte.Alles Gute!Über eine positive Bewertung (=Klick auf 3-5 Bewertungssterne) würde ich mich auch freuen. Erst durch die Bewertung wird der von Ihnen eingesetzte Betrag für meine Vergütung freigegeben. Weitere Kosten für Sie werden dadurch nicht ausgelöst. Und Sie können selbstverständlich auch nach der Bewertung jederzeit sehr gerne Nachfragen stellen.