Strafrecht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),es freut mich, dass Sie sich für die Nutzung von JustAnswer entschieden haben.Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.Bitte erlauben Sie mir zur Vermeidung von Missverständnissen folgende Nachfrage:Ist Ihre Tochter schon einmal polizeilich in Erscheinung getreten?
Wurde die Rechnung inzwischen bezahlt?Wünschen Sie vereinfachend eine telefonische Beratung, können Sie dies gern über den Premiumservice hinzubuchen. Ich vereinbare dann gerne einen Telefontermin mit Ihnen.Vielen Dank.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ist die Rechtslage wie folgt einzuschätzen:Dann gehen Sie zur Polizei und klären das Mißverständnis auf.
Denn nur um ein solches kann es sich handeln.
Ein Eingehungsbetrug liegt nur vor, wenn vorsätzlich Ware bestellt wird und diese nicht bezahlt wird.
In Ihrem Fall wurde die Zahlung vergessen und Sie erhielten nicht einmal eine Mahnung.
Teilen Sie diesen Sachverhalt bei der Polizei mit.
Der ganze Vorgang wird sich dann in "Luft" auflösen.Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-