Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die Einstellung ist unter diesen Umständen - wie auch zu erwarten war - nach § 170 II StPO erfolgt, denn nur dann kommt auch eine Verweisung auf den Privatklageweg in Betracht.
Sie haben kein Disziplinarverfahren zu befürchten: Wie Sie dem § 374 StPO:
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__374.html
entnehmen können, kommt eine Privatklage nur bei Bagatelldelikten in Frage, und insbesondere dann, wenn - wie in Ihrem Fall - die StA kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung bejaht.
Dies ist nach der in Ihrem Fall erfolgten Einstellung gemäß § 170 II StPO der Fall.
Ihre Ex-Freundin kann nun - sofern sie dies wünscht - die Rolle der Anklagebehörde übernehmen und wegen der in § 374 StPO genannten Delikte Anklage erheben.
Von den dort genannten Deilkten haben Sie aber ebenfalls keines verwirklicht mit der Folge, dass auch das Privatklageverfahren gegen Sie eingestellt wird.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt