Strafrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Die Strafverfolgungsverjährung wird bei 5 Jahren liegen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Mann könnte also noch strafrechtlich verfolgt werden. Es müsste aber genau geprüft werden, ob hier eine Straftat vorliegt. Nich immer ist es strafbar, wenn Geld nicht zurückgezahlt wird, obwohl es einem nicht zusteht. Aber grundsätzlich könnte noch eine Strafverfolgung möglich sein.
Zivilrechtlich wäre von einer Verjährung von maximal zehn Jahren auszugehen. Bei der zivilrechtlichen Verjährung kommt es darauf an, wann das Amt Kenntnis davon bekommen hat, dass es zu einer Überzahlung gekommen ist. Denn erst mit Kenntnis beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Aber spätestens nach zehn Jahren tritt die kenntnisunabhängige und damit absolute Verjährung ein (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.Sehr gerne helfe ich weiter.
Danke für Ihre Rückmeldung.
Sie können Ihnen nur anzeigen. Dann ist es Sache der Strafverfolgungsbehörden, gegen ihn vorzugehen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen ermitteln, wenn der Verdacht einer Straftat besteht. Wenn diese die Ermittlungen nicht durchführen, können Sie sich bei der Generaltstaatsanwaltschaft beschweren. Aber wenn ich es richtig verstehe, wird doch gegen ihn ermittelt. Dann wird es am Schluss auch eine Gesamtfreiheitsstrafe gegen ihn geben.
Die andere Möglichkeit wäre, zivilrechtlich gegen ihn vorzugehen. Der Kindesunterhalt könnte durch die Mutter des Kindes mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beitgetrieben werden. Gleiches gilt für den Schaden an der Tür.
Bei den Vorwürfen, die das Arbeitsamt betreffen, wäre es ratstam, dort die Anzeige zu machen. Das Amt kann selbst Ermittlungen durchführen. Und eine Anzeige kann nicht auf Sie zurückfallen. Es ist ihr gutes Recht, den Verdacht einer Straftat anzuzeigen.
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