Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nein, hierzu ist Ihr Nachbar nicht befugt, denn es handelt sich um einen Eingriff in Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, der rechtlich abwehrfähig ist.
Fordern Sie Ihren Nachbarn daher schriftlich (Einschreiben) unter ausdrücklicher Berufung auf die hier dargestellte Rechtslage zu unverzüglicher Entfernung der Kamera auf.
Weisen Sie ihn in dem Schreiben darauf hin, dass Sie bei nicht erfolgender Entfernung der Kamera Klage auf Entfernung gegen den Nachbarn erheben werden, und verbinden Sie dieses mit dem Hinweis, dass der Nachbar sämtliche hiermit verbundenen Kosten zu tragen haben wirdd.
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann wird meine Vergütung für die erbrachte Rechtsberatung an mich ausgezahlt.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt