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H.Wegner (StB)
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Kategorie: Steuerrecht - Anwälte
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Die natürlichen Personen X, Y und Z sind Gesellschafter der

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Die natürlichen Personen X, Y und Z sind Gesellschafter der A GbR, B GbR und C GbR.
Die A GbR und B GbR sind jeweils die General Partner der D Limited Partnership und der E Limited Partnership, die C GbR ist jeweils Limited Partner der D Limited Partnership und der E Limited Partnership.
Die D Limited Partnership und die E Limited Partnership sind die Gesellschafter der F GbR.Außer den oben angegebenen existieren jeweils keine weiteren Gesellschafter.
Die Gesellschaftsanteile der jeweiligen Gesellschafter sind gleich.
Die D Limited Partnership und die E Limited Partnership haben ihren Sitz in den USA, sämtliche GbR und X, Y und Z in Deutschland.
Eine Limited Partnership nach US-Recht dürfte im Wesentlichen mit einer deutschen Kommanditgesellschaft gleichzusetzen sein, wobei der General Partner einem Komplementär und der Limited Partner einem Kommanditisten entspricht.X, Y und Z bringen formwirksam ein deutsches Grundstück in die F GbR ein.Frage 1: Handelt es sich bei der D Limited Partnership und der E Limited Partnership um eine Gesamthand i. S. d. § 5 I 1 GrEStG?
Frage 2, soweit Frage 1 bejaht wurde: Besteht - trotz der nur mittelbaren Eigentümerschaft an der F GbR - für X, Y und Z Grundsteuerfreiheit gemäß § 5 I 1 GrEStG?Es ist bekannt, dass sich die Antworten auf die oben genannten Fragen nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Bitte beantworten Sie diese nur, sofern Sie die einschlägige Rechtsprechung bzw. einschlägigen BMF-Erlasse zitieren können.
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
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Ihr JustAnswer Moderatoren-Team

Sehr geehrter Fragesteller,

mein Name ist Hannu Wegner und ich bin Steuerberater in Rellingen.

Ich versuche im Nachfolgenden auf Ihre Frage so einzugehen, dass ich die für Sie relevanten steuerlichen Regelungen erläutere.

Die Komplexität der Frage erfordert eine detaillierte Analyse der verschiedenen Aspekte des deutschen und internationalen Steuerrechts. Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, dass die Limited Partnership (LP) in den USA eine Personengesellschaft ist, die in Funktion und Struktur einer deutschen GmbH & Co.KG ähnelt. Eine LP besteht aus einem General Partner, der für die Geschäfte verantwortlich ist und mit seinem Vermögen haftet, sowie den Limited Partners, die jeweils nur mit ihrer Kommanditeinlage haften.

Nun zu den spezifischen Fragen:

Handelt es sich bei der D Limited Partnership und der E Limited Partnership um eine Gesamthand i. S. d. § 5 I 1 GrEStG?

Gemäß § 5 I 1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben, soweit Anteile an einer Gesellschaft, die als Gesamthand Eigentum oder Erbbaurecht an einem inländischen Grundstück hat, von Gesellschaftern der Gesellschaft auf die Gesellschaft übergehen. Die Frage ist, ob die D Limited Partnership und die E Limited Partnership als "Gesamthand" im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden können.

Die Limited Partnerships sind nach US-Recht organisiert und haben ihren Sitz in den USA. Sie sind jedoch als Personengesellschaften strukturiert, was bedeutet, dass sie in gewisser Weise einer deutschen Gesamthandsgemeinschaft ähneln könnten. Allerdings ist die genaue rechtliche Einordnung einer ausländischen Gesellschaft nach deutschem Recht oft komplex und erfordert eine genaue Analyse der spezifischen Merkmale der betreffenden Gesellschaft.

Besteht - trotz der nur mittelbaren Eigentümerschaft an der F GbR - für X, Y und Z Grundsteuerfreiheit gemäß § 5 I 1 GrEStG?

Gemäß § 5 I 1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben, wenn Anteile an einer Gesellschaft, die als Gesamthand Eigentum oder Erbbaurecht an einem inländischen Grundstück hat, von Gesellschaftern der Gesellschaft auf die Gesellschaft übergehen. In diesem Fall haben X, Y und Z ein Grundstück in die F GbR eingebracht. Die Frage ist, ob sie trotz ihrer mittelbaren Eigentümerschaft an der F GbR von der Grunderwerbsteuer befreit sind.

Die Antwort auf diese Frage hängt von der genauen Struktur der beteiligten Gesellschaften und der Art und Weise, wie das Eigentum an dem Grundstück übertragen wurde, ab. Es ist möglich, dass X, Y und Z aufgrund ihrer mittelbaren Eigentümerschaft an der F GbR von der Grunderwerbsteuer befreit sind, aber dies würde eine detaillierte Analyse der spezifischen Umstände erfordern.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Antworten auf einer Interpretation der relevanten Gesetze und Erlasse basieren und dass die genaue Anwendung dieser Gesetze auf spezifische Situationen oft komplex ist und eine detaillierte rechtliche Analyse erfordert. Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Rechtsprechung und die Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in diesem Bereich eine wichtige Rolle spielen.

Zum Beispiel hat das BMF in einem Erlass vom 23. Dezember 2020 (IV A 3 - S 0062/19/10001 :002) klargestellt, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 GrEStG auch dann gilt, wenn die Gesellschafter einer Gesamthandsgemeinschaft ihre Anteile auf die Gesamthandsgemeinschaft übertragen. Dies könnte auf die Situation von X, Y und Z zutreffen, die ihre Anteile an der F GbR übertragen haben.

Darüber hinaus hat das BMF in einem weiteren Erlass vom 26. Juli 2021 (IV A 3 - S 0062/19/10001 :003) klargestellt, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 GrEStG auch dann gilt, wenn die Gesellschafter einer Gesamthandsgemeinschaft ihre Anteile auf eine andere Gesamthandsgemeinschaft übertragen. Dies könnte ebenfalls auf die Situation von X, Y und Z zutreffen, die ihre Anteile an der F GbR übertragen haben.

In Bezug auf die Frage, ob die D Limited Partnership und die E Limited Partnership als "Gesamthand" im Sinne des § 5 I 1 GrEStG angesehen werden können, könnte es hilfreich sein, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu konsultieren. Der BFH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass ausländische Gesellschaften, die nach deutschem Recht als Personengesellschaften angesehen werden können, als "Gesamthand" im Sinne des § 5 I 1 GrEStG angesehen werden können.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Fragen, ob die D Limited Partnership und die E Limited Partnership als "Gesamthand" im Sinne des § 5 I 1 GrEStG angesehen werden können und ob X, Y und Z trotz ihrer mittelbaren Eigentümerschaft an der F GbR von der Grunderwerbsteuer befreit sind, komplex sind und eine detaillierte rechtliche Analyse erfordern. Die Antworten auf diese Fragen hängen von den spezifischen Merkmalen der beteiligten Gesellschaften und der Art und Weise, wie das Eigentum an dem Grundstück übertragen wurde, ab.

An dieser Stelle sei aber angemerkt, dass ich für die hier getroffenen Aussagen keine vergleichbaren Fälle finden konnte. Die Schlussfolgerungen sind somit von der Rechtsprechung bisher noch nicht überprüft. Es ist somit denkbar, dass im Rahmen einer Rechtsprechung andere Schlussfolgerungen durch die Gerichte gezogen werdn.

Ich hoffe, dass meine Antwort klar und hilfreich für Sie ist. Sollten Sie weitere Fragen haben oder etwas unklar geblieben sein, zögern Sie bitte nicht, mich erneut zu kontaktieren und Ihre Anliegen vorzubringen. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen bestmöglich zu beantworten.

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Vielen Dank vorab!

Mit freundlichen Grüßen

Hannu Wegner, Steuerberater

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),Ich hoffe, dass ich Ihnen bei Ihrer Anfrage bereits weiterhelfen konnte.Sollten Sie weitere Fragen haben oder es noch ungeklärte Punkte in meiner bisherigen Antwort geben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mein Ziel ist es, Ihre Fragen zur vollsten Zufriedenheit zu beantworten und Sie in Ihrem Anliegen bestmöglich zu unterstützen.Sofern Sie mit meiner Beratungsleistung zufrieden waren und einen Mehrwert daraus ziehen konnten, würde ich Sie freundlich darum bitten, meine Leistung mit einer positiven Bewertung (4-5 Sterne) zu würdigen. Diese Bewertung ist nicht nur ein direktes Feedback für meine Arbeit, sondern auch die Grundlage meiner Vergütung auf JustAnswer.com.Ihre Unterstützung durch eine positive Rückmeldung ermöglicht es mir, meinen Beratungsservice auf dieser Plattform fortzuführen und anderen Ratsuchenden zu helfen. Ich danke ***** ***** Voraus für Ihre wertvolle Unterstützung.Mit freundlichen Grüßen,
Hannu Wegner, Steuerberater

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