Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft. Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Das von Ihnen angedachte Vorgehen ist möglich.
Ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnrecht kann zugunsten jeder Person bestellt werden.
Egal ob Kinder oder Lebenspartner.
Die Eintragungen Gewährung eines Nießbrauchsrechts bzw. Wohnrechts stellt steuerrechtlich eine Schenkung dar.
Es muss sodann der Wert des Nießbrauchsrechts bzw. Wohnrechts berechnet werden um den Wert der Bereicherung aus der Schenkung zu ermitteln.
Hierauf wird sodann entsprechend Steuer erhoben.
Gemäß § 16 Erbschaftsteuergesetz gelten entsprechende Freibeträge.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-