Hat eine natürliche Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, kann sie gleichwohl – ggf. auf Antrag – als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Diese erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht betrifft zum einen öffentlich Bedienstete mit besonderen völkerrechtlichen Vorrechten (§ 1 Abs. 2 EStG) und zum anderen natürliche Personen, die ihre Einkünfte weit überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland erzielen, ohne hier jedoch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (§ 1 Abs. 3 EStG).
Für § 1 Abs. 2EStG sehe ich keinen Anhaltspunkt, da Sie zwar Beamter waren, aber nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, auch wenn Sie im Ausland wohnen.
Hier kommt allerdings § 1 Abs. 3 EStG in Betracht.
§ 1 Abs. 3 EStG setzt zunächst voraus, dass
der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland unterhält und
die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr weitaus überwiegend der deutschen Einkommensteuer unterliegen (Einkünftegrenze) sowie
- der Steuerpflichtige einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger stellt.
Ob Sie im EU-Ausland wohnen oder in einem Drittstaat, wie Thailand, ist nicht Voraussetzung. Der Vorteil des § 1 Abs. 3 ist, dass Sie einen verminderten Grundfreibetrag haben und sonstige etwaige prsönliche Freibeträge wie Altersfreibeträge etc. haben. Diese Freibeträge können Sie nicht gelten machen, wenn Sie lediglich beschränkt steuerpflichtig sind.
Ich bitte um Bewertung durch Anklicken der Sterne (3-5) und stehe weiterhin für Rückfragen zur Verfügung.
Wie gesagt, Sie können den Antrag auch einmalig ausprobieren und im Folgejahr sich ohne Antrag als beschränkt steuerplichtig veranlagen lassen.
Mit besten Grüßen
Kanzlei für internationales Steuerrecht HERMES