Steuerrecht - Anwälte
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Sehr geehrter Ratsuchender
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Rechtlich ist es durchaus möglich, dass Sie eine Nettorechnung erstellen, auch dann wenn sich der Vertragspartner im EU Ausland befindet.
Nach § 13b UstG setzt dies allerdings voraus, dass der Vertragspartner die Umsatzsteuer schuldet. Dies ist allerdings nur bei bestimmten Vertragsarten möglich (Werklieferung eines im Ausland ansässigen Unternehmens, Bauleistungen, Lieferung von Gas, Gebäudereinigung und so weiter. Liegen diese Vertragsarten nicht vor (wie wohl leider so in Ihrem Falle), so können Sie leider keine Nettorechnung stellen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen!
mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl Rechtsanwalt
Mit freundlichen
Sehr geehrter Ratsuchender,
zudem ist die Leistung im Inland erbracht, so dass hier keine Nettorechnung stellen können. Dem Unternehmer müssen Sie daher eine Rechnung mit Umsatzsteuer schicken. Der Kunde ist deswegen aber nicht im Nachteil, da er gegenüber dem Deutschen Fiskus die Unsatzsteuer erstattet verlangen kann.