Steuerrecht - Anwälte
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ist die Rechtslage wie folgt einzuschätzen:Nach § 3 Nr. 6 GrEStG stehen auch die Ehepartner von Verwandten in gerader Linie diesen gleich.
Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 6 S. 3 GrEStG, vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__3.html
D. h. es gilt für Ihre Ehefrau die selbe Befreiung wie für Sie ggü. Ihrer Mutter.
Grunderwerbsteuer fällt daher bei der angedachten Übertragung nicht an.Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-