Danke für Ihre Rückmeldung.
Die unpfändbaren Gegenstände sind in § 811 ZPO aufgelistet. Absatz 1 Nr. 5 könnte auf Ihre Kraftfahrzeuge zutreffen. Dort heißt es:
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände ...
Falls diese Regelung auf Sie zutrifft, Sie also zur Fortsetzung Ihrer Erwebstätigkeit auf die Fahrzeuge angewiesen sind, könnten Sie es mit einer Vollstreckungsabwehrklage versuchen (§ 767 ZPO), damit die Stilllegung eingestellt wird.
Im Regelfall kann mit dem Finanzamt über Ratenzahlung verhandelt werden. Bei Umsatzsteuerschulden aber lässt das Finanzamt meist nicht mit sich reden. Aber Sie können es natürlich versuchen, eine Ratenzahlung anzubieten. Eine andere Möglichkeit, einen Aufschub zu bekommen, sehe ich bedauerlicherweise nicht. Es gibt leider keinen anderen Rat, als die Steuerschulden zu bezahlen. Aber wenn Sie dazu finanziell in der Lage wären, hätten Sie das ja wohl schon gemacht.
Ich bedauere außerordentlich, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können. Bitte bedenken Sie, dass ich Ihnen die Rechtslage nur schildern kann, weder heiße ich diese gut noch kann ich Einfluss darauf nehmen.
Gerne stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.
Ansonsten denken Sie bitte daran, über das Bewertungssystem eine positive Bewertung (Klick auf 3-5 Sterne) zu hinterlassen, um den von Ihnen eingesetzten Betrag für meine Vergütung freizugeben. Sie können auch nach der Bewertung jederzeit sehr gerne Nachfragen stellen.
Vielen Dank für Ihre Mühe!