Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne will ich Ihnen Ihre Frage auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts beantworten und Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Die Frage des Lebensmittelpunktes in Deutschland und somit eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 9 AO wird über verschiedene Parameter beurteilt.
In Ihrem Fall ist "lediglich" noch Ihr Kind in Deutschland, das Sie regelmäßig besuchen wollen. Ansonsten haben Sie keine Bindung mehr zu Deutschland.
Die Gesamtzahl der angegebenen Umstände führt dazu, dass lediglich Ihr in Deutschland lebendes Kind nicht der Auslöser ist, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt unterstellt werden kann.
Als Besuchzeiten können Sie durchaus bis zu 5 Monaten (insgesamt) im Jahr an Zeit "Kinderbesuchzeit" nehmen.
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, können Sie die Aufenthaltszeiten beim zuständigen Finanzamt über § 89 AO (verbindliche Auskunft) abfragen, um sicher zu sein, dass kein gewöhnlicher Aufenthalt angenommen wird.
Darüber hinaus ist es möglich, dass Sie sich in Deutschland weiterhin krankenversichern. Die Details sollten Sie mit Ihrer KK absprechen.
Insbesondere darf hierfür kein Einkommen in einem anderen europäischen Land erzielt werden. Ansonsten müssten Sie sich dort versichern.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung.
Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-