Steuererklärung
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Guten Tag ich bereite eine Antwort für Sie vor.
Hallo,
m.E. sollte das Fahrzeug nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 wie folgt lohnversteuert werden: bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt. Sind diese Voraussetzungen bei Ihnen gegeben, wird der geldwerte Vorteil aus der Fahrzeugnutzung mit 0,25% besteuert.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.Da dieser Auftrag von justanswer an mich als externer Experte vermittelt wurde, freue ich mich abschließend über eine positive Bewertung bzw. eine Danksagung von Ihnen. Diese Vergütung beträgt 50% des von Ihnen gezahlten Betrags und wird nur bei positiver Bewertung an mich ausgezahlt. Für eine positive Bewertung klicken Sie bitte 3-5 Sterne im Kommentarfeld an. Ich bin dafür auf Ihre Unterstützung angewiesen. Herzlichen Dank vorab!Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.Mit freundlichen Grüßen
Christian Peter
Steuerberater
Hallo, dann verweisen Sie diesen bitte auf die Vorschrift im Einkommensteuergesetz und bitten um eine Änderung.
Viele Grüße
Gerne, alles Gute bei Rückfragen stehe ich Ihnen hier gern zur Verfügung.
Danke für den Bonus