Steuererklärung
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Guten Abend, wie lautet denn Ihre Frage?
Vg
C. Peter
Guten Tag,
Sie stellen hier auf einen Abzug von Unterhaltszahlungen gemäß §33a EStG ab. In dieser Vorschrift ist aber definiert, dass Unterhaltszahlungen nur dann absetzbar sind, wenn diese Person gegenüber Ihnen gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Dies ist bei Ihrer Freundin aber nicht der Fall.
Daher sind etwaige Unterhaltszahlungen für Ihre Freundin auch nicht absetzbar.
Für eine positive Bewertung der Antwort mit 3 bis 5 Sternen bin ich Ihnen dankbar, damit ich honoriert werden kann.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Viele Grüße
Steuerberater
Hallo Herr Linnemann,
ok, aber in der Vorschrift wird dies von folgender Voraussetzung abhängig gemacht: "Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt"
Bei Ihrer Freundin werden aber keine inländischen öffentlichen Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt zumal Sie als Steuerpflichtiger Anspruch auf Kindergeld haben. Falls Ihre Freundin Elterngeld bezieht wird dies meines Wissens ebenfalls nicht gekürzt, wenn Sie Unterhaltszahlungen an Ihre Freundin leisten.
Von daher sind die Voraussetzungen für einen Abzug nicht gegeben.
mit derartigen öffentlichen Mitteln, die im Hinblick auf Unterhaltszahlungen von Ihnen gekürzt werden können, sind Wohngeld, Arbeitslosen- oder Sozialhilfe (Hartz IV) gemeint. Aber dieser Fall - so die Schilderung von Ihnen - liegt ja hier nicht vor.
Beste Grüße
ich nehme an, dass das Aktiendepot auf Ihrer beiden Namen läuft. Dann wäre die Vermögensgrenze von 15.500 EUR bei Ihrer Freundin (anteiliges Depot und Sparbuch) überschritten, so dass zunächst das eigene anteilige Vermögen Ihrer Freundin für Unterhaltszwecke verbraucht werden müsste.
Allerdings sind Verbindlichkeiten bei der Berechnung der Vermögenswerte abzuziehen. Sie könnten für das laufende Jahr 2019 den Fall so steuern, dass Ihre Freundin Verbindlichkeiten bis zum Jahresende aufnimmt, um den Schwellenwert des Vermögens zu unterschreiten. Dann sind im laufenden Jahr Unterhaltszahlungen an sie als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
das Thema hätten Sie aber auch in umgekehrten Fällen, Ihre Freundin ginge arbeiten und sie blieben zu Hause. Dem Gesetzgeber ging es vermutlich dabei um die Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips erstmal alle Reserven aufzubrauchen, bevor Unterhalt steuermindernd geltend gemacht werden kann.
Für 2018 sehe ich in Ihrem Fall leider keinen Spielraum mehr.
gern, über eine positive Bewertung mit 3 bis 5 Sternen wäre ich Ihnen verbunden, da erst dann die Honorierung freigeschaltet wird.
nein alles gut, das reicht mir. Besten Dank.