Steuererklärung
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Guten Morgen,
Ihre Frage zielt darauf ab, ob die für 2017 geleisteten VZ für die Nachzahlung aus 2016 "verwendet" werden können, oder?
Die Vorauszahlungen werden immer für den VZ abgerechnet, für den sie geleistet worden sind.
In Ihrem Fall würden also für 2016 aufgrund der ESt eine Einkommensteuernachzahlung für 2016 anfallen, die Sie auch zahlen müssen. Die für 2017 geleisteten VZ können Sie da nicht "umbuchen" oder "umwidmen".
Falls das zu versteuernde Einkommen aus dem ESt-Bescheid 2016 sogar HÖHER sein sollte als das, was für die Berechnung der Vorauszahlungen für 2017 angenommen wurde, wäre es sogar denkbar, dass Sie IN 2018 noch NACHTRÄGLICH ESt-Vorauszahlungen für 2017 zahlen müssten und die VZ 2018 nach oben angepasst werden.
Falls das zvE aber niedriger ausfällt, könnte es sogar sein, dass die laufenden VZ für 2018 etwas gesenkt werden. Die geleisteten VZ für 2017 werden dann wohl unverändert bleiben...
Hilft das so weiter?
MfG StB Färber