Steuern
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Hier meine Antwort:
Sie können beide Alternativen problemlos umsetzen bis auf das in Variante b das Kapital erhöht wird und die ug ein höheres Eigenkapital ausweist.
In Variante a könnte wenn der Anteil zu einem Veräußerungspreis der höher liegt als die Anschaffungskosten ein Veräußerungsgewinn bei Ihnen entstehen, der Einkommensteuerpflichtig ist. Einen solchen gibt es in Variante b nicht. Sie können aber das Problem so lösen, dass Sie Ihren Anteil zu Anschaffungskosten veräußern.
dann wären das 15% 3.000 EUR, wenn sich das Unternehmen in der Gründungsphase befindet.
ja genau das ist richtig.
https://shop.nwb.de/Themen/Rechnungswesen/Kostenrechnung-Controlling/UnternehmensWert/49969N
Viele Grüße*****
Christian Peter
Danke ***** ***** ich Ihnen auch noch